Verjährung

Zum Ende eines jeden Jahres, gibt es für viele Gläubiger immer wieder ein böses Erwachen. Ihre Forderungen drohen zu verjähren. Sichern Sie sich Ihre Forderungen durch unsere kostengünstige Titulierung!

Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beträgt seit dem 1.1.2002 drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen aber auch Schadensersatzansprüche.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem eine Leistung erbracht wurde, zu laufen. Wichtig ist hier, dass nicht das Rechnungsdatum maßgeblich ist, sondern das Datum an dem die Leistung erbracht wurde.

Hemmung der Verjährung gemäß 203ff. BGB

Hemmung der Verjährung bedeutet, dass ein bestimmter Zeitraum in die Verjährung nicht mit eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist wird gestoppt. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft sie bis zum Ende normal weiter.

Die Verjährung wird gehemmt durch:

  • Klageerhebung auf Leistung oder auf Feststellung eines Anspruchs,
  • durch die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides, Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
  • durch die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahrens,
  • durch Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe
  • durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger.

Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB

Die Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen durch:

  • Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder der Schuldner die Forderung durch sonstige ausdrückliche Erklärung anerkennt,
  • oder durch beantragte oder vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen.

Wichtig: Eine Mahnung – auch wenn sie per Einschreiben erfolgt, führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung und hemmt diese auch nicht!

Verlassen Sie sich auf unsere langjährige Kompetenz im Forderungsmanagement! Wir helfen Ihnen bei der Sicherung Ihrer Forderungen.